Jeder kennt den Begriff vermögenswirksame Leistungen. Doch was verbirgt sich hinter diesem Fachausdruck? Vermögenswirksame Leistungen werden auch vL, AVWL oder aber VWL genannt und vom Arbeitgeber gewährt. Diese Zusatzleistung des Arbeitgebers ist im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Bei der Inanspruchnahme einer VWL gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen vereinbarten Geldbetrag, der auf ein speziell dafür angelegtes Konto fließt. Je nach den Rahmenbedingungen des Vertrages kann oder muss der Arbeitnehmer ebenfalls einen bestimmten Anteil auf eben dieses Konto einzahlen.
Der Vorteil dieser Art der Kapitalbildung ist die staatliche Förderung der vermögenswirksamen Leistung. Laut dem 5. Vermögensbildungsgesetz ist gesetzlich geregelt, dass diese Leistungen durch eine Arbeitnehmersparzulage seitens des Staates gefördert werden. Bausparer erhalten diese Zulage, wenn sie ihre vermögenswirksamen Leistungen also in ihren Bausparvertrag einzahlen. Die Förderung verlangt nach speziellen Rahmenbedingungen. Die generelle Laufzeit einer vermögenswirksamen Leistung erstreckt sich auf sieben Jahre. Dabei ist das letzte Jahr dieser Laufzeit beitragsfrei.
Vermögenswirksame Leistungen gelten als ein Baustein des Lohns oder Gehalts. Daher werden diese Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Entgelt, Verdienst, Einkommen) gezählt und je nachdem, in welcher Branche man sich befindet, auch anders behandelt.
Sofern vermögenswirksame Leistungen innerbetrieblich genutzt werden, muss beachtet werden, dass der Lohn eines Arbeitnehmers nach dem Abzug der VWL weiterhin zur Deckung der Sozialversicherungsbeiträge, Steuern und der Beiträge für die Bundesagentur für Arbeit hinreichend ist. Ist der restliche Lohnt nicht ausreichend, so muss der Arbeitnehmer den Differenzbetrag selbst übernehmen.